Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
Anlage 17

Anlage 17 – (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 372; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Abschnitt A Fahreignungsseminare Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis normal normal Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder normal normal Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen normal normal Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung normal normal Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder normal normal Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes normal normal Räumliche und sachliche Ausstattung normal normal Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung normal normal Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst normal normal für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme normal normal 5.1.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, normal normal 5.1.2 die Anzahl der Teilnehmer, normal normal 5.1.3 die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, normal normal 5.1.4 die eingesetzten Bausteine und Medien, normal normal 5.1.5 die Hausaufgaben und normal normal 5.1.6 die Seminarverträge normal normal für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme normal normal 5.2.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, normal normal 5.2.2 die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, normal normal 5.2.3 die Funktionalität des Problemverhaltens, normal normal 5.2.4 die erarbeiteten Lösungsstrategien, normal normal 5.2.5 die persönlichen Stärken des Teilnehmers, normal normal 5.2.6 die Zielvereinbarungen und normal normal 5.2.7 den Seminarvertrag normal normal Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren normal normal Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten normal normal Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems normal normal normal 10 arabic Abschnitt B Einweisungslehrgänge Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen normal normal Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes normal normal Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst normal normal die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, normal normal die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer, normal normal die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, normal normal das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und normal normal Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen normal normal Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung normal normal Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems normal normal normal 10 arabic

Kurz erklärt

  • Seminarleiter müssen bestimmte Voraussetzungen in Verkehrspädagogik oder Verkehrspsychologie erfüllen und jährliche Fortbildung nachweisen.
  • Es sind Aufzeichnungen über Seminarteilnehmer erforderlich, einschließlich ihrer persönlichen Daten und Unterschriften.
  • Die Dokumentation der Seminare muss Details wie Datum, Dauer, Teilnehmeranzahl und Inhalte umfassen.
  • Es müssen gesetzliche Anforderungen bezüglich Teilnehmeranzahl und zeitlichen Vorgaben eingehalten werden.
  • Der Umgang mit personenbezogenen Daten und die Qualitätssicherung müssen ebenfalls beachtet werden.